Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 11. Mai 2023 (Az. 6 U 4/23) entschieden, dass die Bezeichnung eines Ärztezentrums für ästhetische und plastische Chirurgie schon dann zulässig ist, wenn es lediglich aus 2 Ärzten besteht.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ in diesem Kontext weder irreführend noch unlauter ist. Im medizinischen Zusammenhang weist dieser Begriff nicht zwangsläufig auf eine bestimmte Größe hin.
Landgericht: Verbotene Werbung als „Zentrum“
Zuvor hatte ein anderer niedergelassener plastischer Chirurg (Berufskollege) die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ als irreführend und unlauter angesehen und das Verfahren in Gang gebracht. Seiner Meinung nach sollte ein „Zentrum“ aus mehr als 2 Ärzten bestehen und eine gewisse Mindestgröße aufweisen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte dieser Argumentation zugestimmt und den beiden Ärzten untersagt, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen unter der Bezeichnung „Zentrum“ zu bewerben oder anzubieten, solange dort nur 2 Ärzte tätig sind.
Keine bestimmte Größe erforderlich
Die Berufung der beiden Ärzte, die beide Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie sind, einer davon zusätzlich Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, hatte vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg. Das Gericht betonte, dass der Begriff „Zentrum“ in der öffentlichen Wahrnehmung zwar eine gewisse personelle und sachliche Struktur erfordere, die über das Durchschnittliche hinausgehe. Im medizinischen Kontext bedeute der Begriff jedoch nicht zwangsläufig eine besondere Größe.
Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die Regelung des § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach für die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) keine bestimmte Größe erforderlich ist, lediglich eine Mindestanzahl von 2 Behandlern vorausgesetzt wird. Auch das Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation wurde bereits im Jahr 2015 aufgehoben.
Im Ergebnis führte das zu der Beurteilung, dass eine Praxis auch unabhängig von der sozialrechtlichen Einordnung mit nur 2 Ärzten die Bezeichnung „MVZ“ führen kann, da sich die öffentliche Wahrnehmung an diesen Begriff angepasst hat.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist zu begrüßen. Die gesetzliche Regelung zur Gründung eines MVZ sieht eine Mindestanzahl von 2 Behandlern vor, daher ist die Gründung eines Zentrums durch 2 Ärzte folgerichtig für zulässig erklärt worden.
Dieser Artikel ist im Original am 5. Oktober 2023 erschienen auf Coliquio.de .
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Diesen Artikel so zitieren: Definition geklärt: Auch nur 2 Ärzte können schon ein „Zentrum“ sein – das Urteil eines Oberlandesgerichts - Medscape - 31. Okt 2023.
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