Tipp vom Rechtsanwalt: Steuerfallen vermeiden – das ist bei Abfindungszahlungen zu beachten

Christian Erbacher

Interessenkonflikte

31. Mai 2023

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist viel zu beachten, um Steuerfallen zu vermeiden. Christian Erbacher, Fachanwalt für Medizinrecht bei der Kanzlei Lyck+Pätzold. healthcare.recht, gibt Tipps. 

Toxische Arbeitsverhältnisse beenden

Gerade das Aussprechen von Kündigungen ist eine komplexe Herausforderung. Manchmal ist dies allerdings notwendig, um toxische Arbeitsverhältnisse zu beenden.

Natürlich können Arbeitsverhältnisse auch auf andere Weise beendet werden, wie z. B. durch einen Aufhebungsvertrag. Zunächst gilt es hier zu beachten, dass sowohl die Kündigung als auch der Aufhebungsvertrag schriftlich verfasst werden müssen.

Praxistipp
Aufhebungsverträge sind schriftlich zu schließen. Das bedeutet: Unterschrift im Original und Zugang im Original.

Kommt es doch zu Kündigungsschutzprozessen, werden diese nicht selten mit der Zahlung einer Abfindung vergleichsweise beendet. Dies wird vor allem dann relevant, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet: Also, wenn regelmäßig mehr als 10 (Vollzeit-)Beschäftige in der Praxis tätig sind. Denn dann muss eine ordentliche Kündigung, um wirksam zu sein, auf verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe gestützt werden.

Doch auch in Aufhebungsverträgen werden mitunter Abfindungszahlungen vereinbart.

Auf Arbeitgeberseite besteht hier erfahrungsgemäß eine große Unsicherheit, wie mit einer Abfindungszahlung rechtlich und steuerrechtlich richtig umzugehen ist. 

Abfindung als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes

Regelmäßig wird eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Diese Zahlung ist zunächst einmal regulär als Einkommen zu versteuern. Allerdings besteht mit der sog. Fünftel-Regelung (§§ 34,24 EstG) die Möglichkeit einer Begünstigung.

Lohnsteuerpflicht ja, Sozialversicherungspflicht nein

Der Arbeitgeber haftet für die Abführung der Lohnsteuer. Auch eine Abfindungszahlung unterliegt der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer stellt eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Sozialabgaben, also Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen allerdings nicht entrichtet werden.

Achtung Steuerfalle
Muss der Arbeitgeber eine Abfindungszahlung leisten, ist er gut beraten, eine Brutto-Abfindungszahlung zu vereinbaren. Denn geschieht dies nicht, droht dem Arbeitgeber eine Nachzahlung der Lohnsteuer.

Und wie sichere ich mich gegen Steuernachzahlungen ab?

Besteht aufseiten des Arbeitgebers Unsicherheiten bzgl. der lohnsteuerrechtlichen Einordnung, hilft das Gesetz mit der sog. Anrufungsauskunft, § 42e EstG. Danach gilt:

„Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.“

Praxistipp
Der Arbeitgeber kann sich also bei dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach der richtigen lohnsteuerrechtlichen Einordnung erkundigen. Die Anfrage ist für den Arbeitgeber kostenfrei und für das Lohnsteuerabzugsverfahren verbindlich. Auf diese Weise können böse Überraschungen vermieden werden.

Vorsicht bei Vertragsmustern

Die Vertragsgestaltung durch eine Künstliche Intelligenz wie ChatGPT oder ein Rückgriff auf Musterverträge aus dem Internet ist nur auf einen 1. Blick modern und kostengünstig. Vertragsmuster strahlen weder persönliche Wertschätzung noch Individualität aus. Zudem ist es für juristische Laien schwierig einzuschätzen, ob eine enthaltene Regelung noch der aktuellen Rechtslage entspricht, was später zu kostenintensiven Nachteilen führen kann. Wie unser Beitrag zeigt, können insbesondere Steuernachzahlungen drohen. Deshalb lohnt es sich

Der Beitrag ist im Original erschienen auf Coliquio.de.

 

Kommentar

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