Mittlerweile haben Ärztinnen und Ärzte bei der Gestaltung des Praxisschildes manche Freiheit. Bestimmte Informationen müssen angegeben werden, andere sind nicht erlaubt. Der Virchowbund klärt auf.
Ein Schild außen am Haus, das auf den Praxissitz hinweist, dient primär dazu, die Arztpraxis kenntlich zu machen. Es ist für alle Praxen nötig, in denen ein Arzt oder eine Ärztin unmittelbar patientenbezogen arbeitet.
Pflichtangaben auf dem Praxisschild sind:
Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftspraxis oder einer Partnerschaft
Andrea Schannath, Justitiarin des Virchowbundes, erklärt: „Gehen Sie medizinische Kooperationen mit anderen Ärztinnen und Ärzten oder Angehörigen anderer Fachberufe ein, müssen Sie namentlich auf einem gemeinsamen Praxisschild mit den Kooperationspartnern stehen. Details regelt § 23b der Berufsordnung. Für Praxisgemeinschaften verwenden Sie am besten für jede Praxis ein eigenes Schild, um mögliche rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.“
Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft müssen alle Namen und Bezeichnungen der dazugehörigen Ärztinnen und Ärzte auf einem gemeinsamen Schild stehen. Auch sämtliche Praxissitze müssen einzeln angegeben werden.
Freiwillige Angaben auf dem Schild sind laut Virchowbund:
Tätigkeitsschwerpunkte (wie „Umweltmedizin“), eindeutig gekennzeichnet und gemäß Weiterbildungsordnung – diese Tätigkeiten dürfen Sie nicht nur gelegentlich ausüben;
Bezeichnungen und Qualifikationen, die Sie entweder durch Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung oder nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworben haben;
andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte – diese dürfen nicht verwechselbar sein mit jenen, die es nach geregeltem Weiterbildungsrecht gibt;
angestellte Ärzte oder Ärztinnen mit Namen und Tätigkeit – es sollte eindeutig sein, dass diese nicht Inhaber oder Partnerin der Praxis sind
organisatorische Hinweise, wie „Notfallpraxis“ oder „Belegarzt“.
So geben Sie Ihre Sprechzeiten an
Pflicht: Als Vertragsarzt müssen Sie Ihre Sprechstunden auf dem Praxisschild angeben, und zwar mit festen Uhrzeiten, nach dem Muster „9.00 bis 11.30 Uhr“.
Freiwillig: Auf flexiblere Sprechstunden dürfen Sie zum Beispiel mit der Angabe „und nach Vereinbarung“ hinweisen. Als Privatarzt oder -ärztin dürfen Sie Sprechzeiten auch nur „nach Vereinbarung“ anbieten und ausweisen. Ebenfalls freiwillig ist der Hinweis „Bestellpraxis“, die Ankündigung von Sprechstunden für Privatpatienten sowie Extrasprechstunden für Früherkennungsuntersuchungen.
Nicht erlaubt: Sondersprechstunden für bestimmte Patientengruppen oder Therapien dürfen nicht auf dem Praxisschild stehen.
Sie sind an mehreren Orten tätig? Am besten machen Sie auch ausgelagerte Praxisräume per Hinweisschild kenntlich und geben die Anschrift der Hauptpraxis an. Beachten Sie auch, dass es Vorschriften zu Arbeitszeiten an mehreren Orten gibt.
Nicht erlaubte Angaben
Der Virchowbund weist auf weitere Einschränkungen beim Praxisschild hin:
Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung für Ihre Praxis oder Tätigkeiten gilt als berufswidrig und ist generell verboten. Dazu gehören Aussagen wie „Die beste Gynäkologiepraxis in Bremen“.
Um die Begriffe „Institut“, „Klinik“, „Tagesklinik“ oder „-zentrum“ auf Ihr Schild schreiben zu dürfen, müssen Sie bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Im Zweifelsfall vermeiden Sie die Begriffe besser.
Bei Berufsausübungsgemeinschaften sollten Sie die Namen ausgeschiedener oder verstorbener Partner umgehend vom Praxisschild entfernen.
Dieser Artikel ist im Original erschienen auf Coliquio.de.
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Credits:
Photographer: © Kadettmann
Lead Image: Dreamstime
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Diesen Artikel so zitieren: Korrektes Praxisschild: Was ist Pflicht, erlaubt, verboten? Tipps vom Virchowbund - Medscape - 17. Mai 2023.
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