Steuern und Finanzen 2023: Wichtige Änderungen – etwa zu Renten, Freibeträgen, Inflationsausgleich und Energiepreisbremsen

Dr. Nina Mörsch

Interessenkonflikte

31. Januar 2023

Rente, Steuern, Strom- und Gaspreisbremse: Wie jedes Jahr können Sie sich in diesem Jahr auf einige Neuerungen im Bereich Finanzen einstellen. Hier finden Sie einen kurzen Überblick.

Steuern und Inflationsausgleich

Der Grundfreibetrag wird erhöht: Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften bleibt das Doppelte – 21.816 Euro – von Steuern verschont.

Spitzensteuersatz wird angehoben: Der Spitzensteuersatz 2023 wird von derzeit 58.597 Euro auf 62.810 Euro angehoben; für 2024 wird er ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben.

Höhere Freigrenze beim Soli: Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90% derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 Euro wird im Jahr 2023 auf 17.543 Euro angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.

Inflationsausgleich: Während der Corona-Bonus nur bis Ende 2022 gezahlt werden kann, haben Praxen im nächsten Jahr die Möglichkeit, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch eine Inflationsausgleichsprämie zukommen zu lassen. Bis zu 3.000 Euro können steuer- und sozialabgabenfrei ausgeschüttet werden.

Der Inflationsausgleich ist Teil des 3. Entlastungspakets – genauer wurde er mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ beschlossen, das rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten war.

Eckpunkte der Regelung zur Inflationsausgleichsprämie

Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum soll den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mehr Flexibilität bringen, so die Bundesregierung. In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber und jede Arbeitgeberin kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Es genügt, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Neues zu Rente und Krankenkassenbeiträgen

Rentenbeiträge: Seit dem 1. Januar 2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer abgesetzt werden, teilt die Bundesregierung mit. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte.

Die Neuregelung gilt für Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und in Basisrentenverträge („Rürup-Renten“).

Zusatzbeitrag bei der Krankenkasse: Der Zusatzbeitrag zum allgemeinen Beitragssatz (14,6%) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird 2023 von 1,3 auf 1,6% angehoben. Für die Krankenkassen ist dies aber nicht bindend. Sie entscheiden je nach individueller Finanzsituation, ob sie ihren Zusatzbeitrag ab Januar ändern.

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Tarifsteigerung um 2,6% für medizinische Fachangestellte (MFA): Die Tariflöhne für MFA steigen mit dem neuen Jahr. Danach steigt zum Beispiel das Gehalt in der Tarifgruppe I für MFA im 1. bis 4. Berufsjahr von 2.151,05 auf 2.206,98 Euro. Die ab 1. Januar 2023 gültige Gehaltstabelle finden Sie beim Verband medizinischer Fachberufe (VMF).

Midi-Job: Die Grenze für Midi-Jobs steigt von aktuell 1.600 auf 2.000 Euro, so die Bundesregierung. Bis zu diesem Einkommen zahlen Praxismitarbeitende sowie Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dann geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. Die Rentenansprüche vermindern sich dadurch aber nicht, sondern werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.

Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zu Hause arbeiten, einen Betrag von 6 Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 Euro. Damit sind künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Bisher waren es 120 Tage mit jeweils 5 Euro. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Strom- und Gaspreisbremse

Beschlossen vom Bundestag wurden kurz vor Jahresende die Gas- und Strompreisbremsen, die ab 2023 bis zum April 2024 wirken sollen.

Danach soll der Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80% des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs.

Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70% ihres historischen Verbrauchs. Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an.

Die Gaspreisbremse gilt für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen wie auch Arztpraxen ab März 2023. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80% ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.

Die beiden Bremsen werden rückwirkend zum Januar 2023 greifen.

Krankenhäuser und stationäre Pflegeheime werden Mehrkosten für Strom und Gas zu 100% ausgeglichen.

Unterstützung für Familien und Kinder

Höheres Kindergeld: Ab 2023 erhalten Eltern für jedes Kind 250 Euro pro Monat. Familien mit niedrigem Einkommen werden zusätzlich durch einen Sofortzuschlag und die Erhöhung des Kinderzuschlags entlastet.

Mindestunterhalt für Kinder angehoben: Seit Jahresbeginn gilt ein höherer Mindestunterhalt für Kinder. Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs erhöht sich der Mindestunterhalt von 396 auf 437 Euro, für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs von 455 auf 502 Euro und für minderjährige Kinder vom 13. Lebensjahr von 533 auf 588 Euro.

Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 steigt er um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro und zum 1. Januar 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.

Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, wird ebenfalls angehoben.

Alleinerziehende werden unterstützt: Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag entlastet. Dieser Entlastungsbetrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt und gilt seit dem Jahr 2022 unbefristet. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag zum 1. Januar 2023 um weitere 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben.

Notvertretungsrecht

Seit Jahresbeginn ist ein Notvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner in Kraft. Danach dürfen sich Eheleute und eingetragene Lebensgemeinschaften in einer Notfallsituation wie Unfall oder Erkrankung gegenseitig vertreten und für den anderen gesundheitliche Entscheidungen treffen.

Bisher konnten sich Ehepartner in einer medizinischen Notsituation nur dann rechtlich gegenseitig vertreten, wenn eine gemeinsame Vorsorgevollmacht vorlag. Das Gesetz umfasst die gesundheitliche gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für maximal 6 Monate.

Dieser Artikel ist im Original erschienen auf Coliquio.de.

 

Kommentar

3090D553-9492-4563-8681-AD288FA52ACE
Wir bitten darum, Diskussionen höflich und sachlich zu halten. Beiträge werden vor der Veröffentlichung nicht überprüft, jedoch werden Kommentare, die unsere Community-Regeln verletzen, gelöscht.

wird bearbeitet....