Vorsicht bei Weihnachtsfeiern und Präsenten: Damit kleine Aufmerksamkeiten keine Steuerfalle werden – Experten geben Tipps 

Elena Frietsch, Christian Erbacher

Interessenkonflikte

21. Dezember 2022

Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeiern für Team und Geschäftspartner sollen motivieren, Anerkennung ausdrücken und Freude bereiten. Doch ganz einfach ist das oft nicht, können Schenkende wie Beschenkte doch vom Finanzamt zur Kasse gebeten werden. Elena Frietsch und Christian Erbacher von der Kanzlei Erbacher, Lyck + Pätzold erklären, worauf Sie achten sollten.

Ein altes Sprichwort besagt: „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“. Deshalb machen sich viele Ärztinnen und Ärzte, zumal mit eigener Arztpraxis, zum Ende des Jahres Gedanken um die passenden Geschenke für das Praxisteam und Geschäftspartnerinnen und -partnern.

Vorsicht Steuerfalle: Worauf Sie achten sollten

Als Arbeitgeberin und als Praxisinhaber profitieren Sie davon, dass im Gegensatz zur Auszahlung von Weihnachtsgeld keine Sozialabgaben auf Geschenke zu zahlen sind und Sie diese als Betriebsausgabe absetzen können.

Steuerlich sollten allerdings einige Aspekte berücksichtigt werden, damit die Weihnachtsgeschenke weder für Schenkende noch für Beschenkte zur Steuerfalle werden. Und: auch Weihnachtsfeiern oder Essenseinladungen müssen bei der Planung von Weihnachtsgeschenken aus steuerrechtlicher Sicht berücksichtigt werden.

Wie viel darf die kleine Aufmerksamkeit kosten?

Wer sein Team und Geschäftsfreunde weihnachtlich beschenken möchte, sollte unbedingt die steuerlichen Rahmenbedingungen kennen:

  • Geschenke: Wenn das Geschenk steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben soll, muss die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von auf 50 Euro beachtet werden. Wird das Geschenk auf der Weihnachtsfeier übergeben, gilt allerdings ein anderer Betrag.

  • Geschenke auf der Weihnachtsfeier: Wer die Weihnachtsgeschenke auf der betrieblichen Weihnachtsfeier übergibt, kann auf den Steuerfreibetrag in Höhe von 110 Euro pro Person zurückgreifen. Dieser Freibetrag gilt allerdings für die gesamten Kosten der Betriebsveranstaltungen (max. 2 pro Jahr), die pro Person anfallen – inklusive Essen, Getränke und sonstigen Aufwendungen.

Sind Geschenke generell abzugsfähig?

In Kürze: Nicht alle Geschenke sind abzugsfähig. Es muss daher genau überlegt werden, welches Geschenk steuerlich qualifiziert wird und demnach auch abzugsfähig ist.

Diese Geschenke sind abzugsfähig:

  • Blumen im Allgemeinen (nicht bei Beerdigungen),

  • Eintrittskarten aller Art,

  • Sach- und Geldgeschenke (ohne Gegenleistung).

Keine Geschenke sind z.B.:

  • Rabatte und Kulanzleistungen, da sie sich auf einen vorherigen Kauf beziehen;

  • Spargeschenkgutscheine und Gutschriften;

  • Sponsoringleistungen, da eine Gegenleistung vorhanden ist; 

  • Warenproben und Werbeartikel.

Gibt es abzugsfähige Maximalwerte für Geschenke?

Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber können ihre Geschenke an Geschäftsfreunde bis 35 Euro inklusive der nicht abziehbaren Umsatzsteuer pro Person und Jahr als Betriebsausgaben absetzen. Das heißt für Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne von § 19 UStG gilt der Bruttobetrag (mit Umsatzsteuer maximal 35 Euro) und für vorsteuerabzugsberechtigte Personen und Praxen der Nettobetrag.

Beachten Sie jedoch: Fällt das Geschenk teurer aus, dann sind die kompletten Ausgaben hierfür nicht abziehbar. Auch der Vorsteuerabzug wird dann nicht zugelassen. Das gilt auch schon dann, wenn diese Freigrenze von 35 Euro nur um 1 Cent überschritten wird. Übrigens wird dabei gerne übersehen, dass diese Freigrenze pro Jahr und pro Person gilt. Werden also in einem Jahr mehrere Geschenke an eine Person gemacht, wird ihr Wert zusammengerechnet.

Praxistipp

Bei voller Ausschöpfung ist pro Person also ein steuerfreier Betrag von 160 Euro (110 Euro für eine Feier und 50 Euro für ein Geschenk) möglich. Dabei darf der Wert des Geschenks die Freigrenze von 50 Euro nicht überschreiten, sonst ist der komplette Betrag zu versteuern.

Praxen und unternehmerisch Tätige können Geschenke an Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner bis 35 Euro pro Person und Jahr als Betriebsausgaben absetzen. Um auf Nummer sicher zu gehen, bleibt man immer bei 35 Euro brutto, um mögliche Umsatzsteuerproblematiken zu vermeiden. Denn fällt das Geschenk teurer aus, dann sind die kompletten Ausgaben nicht abziehbar.

Tipp für Spendable: Werden die betragsmäßigen Grenzen bei Geschenken an Geschäftspartner und Mitarbeitende dennoch überschritten, kann auf eine Pauschalbesteuerung in Höhe von 30% zurückgegriffen werden.

Dieser Artikel ist im Original am 30. November 2022 erschienen auf  Coliquio.de .
 

Kommentar

3090D553-9492-4563-8681-AD288FA52ACE
Wir bitten darum, Diskussionen höflich und sachlich zu halten. Beiträge werden vor der Veröffentlichung nicht überprüft, jedoch werden Kommentare, die unsere Community-Regeln verletzen, gelöscht.

wird bearbeitet....