„Diese Ex-Kollegin ist unzuverlässig!“ Dürfen Praxisinhaber einander vor ausgeschiedenen Mitarbeitern warnen?

Virchowbund

Interessenkonflikte

7. Dezember 2022

Ein Arbeitgeber könne grundsätzlich berechtigtes Interesse daran haben, Informationen über einen ausgeschiedenen Mitarbeiter an dessen neuen Arbeitgeber weiterzugeben. Die Einwilligung des Arbeitnehmers müsse er dafür nicht einholen. Allerdings liege ein „berechtigtes Interesse“ nur unter strengen Voraussetzungen vor, argumentierte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 5. Juli 2022 [1].

So kam es zur Entscheidung

Ein ehemaliger Arbeitgeber behauptete gegenüber dem neuen Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmerin während der Anstellung verschiedene Pflichten verletzt habe. Der Lebenslauf hätte unwahre Angaben zur Vorbeschäftigung enthalten. Somit konnte sie sich das Arbeitsverhältnis erschleichen. Darüber hinaus habe sie mehrfach unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt.

Der ehemalige wollte den neuen Arbeitgeber und dessen Kunden vor der Frau schützen. Die Arbeitnehmerin verklagte daraufhin ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Unterlassung und hatte Erfolg.

Das sagt das Gericht

Der Arbeitgeber müsse vor Weitergabe der Informationen zwischen seinem Interesse an der Weitergabe und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers abwägen. Denn ein Arbeitnehmer ist vor der Offenlegung personenbezogener Daten durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Dieser Schutz gelte auch für Daten, die der Arbeitgeber in zulässiger Weise erlangt habe.

Im vorliegenden Fall überwogen für das Gericht die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Der Lebenslauf habe nichts mit dem Verhalten der Arbeitnehmerin während des Arbeitsverhältnisses zu tun.

Berechtigt seien jedoch Auskünfte, die Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses betreffen. Das unentschuldigte Fehlen wäre für das Gericht nur dann relevant gewesen, wenn die Arbeitnehmerin eine Abmahnung erhalten hätte. Das war jedoch nicht der Fall.

Informationsaustausch ist teilweise möglich

Arbeitgeber sind grundsätzlich berechtigt, anderen Arbeitgebern Auskünfte über Arbeitnehmer zu erteilen, um einander vor Gefahren zu schützen. Eine Einwilligung des Arbeitnehmers ist nicht nötig.

Wichtig dabei ist aber, dass die Auskunft eine Leistung oder ein Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses betrifft und nicht vor dessen Beginn oder nach dessen Ende.

Manche Arbeitgeber verstecken Warnungen auch im Zeugniscode. Mehr dazu erklärt die Praxisinfo des Virchowbunds „Arbeitszeugnis“ für Virchowbund-Mitglieder.

Dieser Artikel ist im Original am 8. November 2022 erschienen auf  Coliquio.de .
 

Kommentar

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