348 Überstunden durch fehlende Zeit für Pausen - müssen die bezahlt werden? Was Ärzte zum Nachweis von Überstunden beachten sollten

Alexa Frey

Interessenkonflikte

15. Juni 2022

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage der Beweispflicht von Überstunden beschäftigt [1]: ein Urteil, das für angestellte Ärzte Relevanz hat. 

Im konkreten Fall verlangte ein Auslieferungsfahrer die Zahlung einer Überstundenvergütung – mehr als 5.000 Euro. Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit hatte er mittels einer technischen Zeitaufzeichnung erfasst. Seine Pausenzeiten wurden hingegen nicht aufgezeichnet. Laut seinen Angaben beliefen sie sich auf insgesamt 348 Stunden. Der Fahrer gab an, dass die Überstunden angefallen seien, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, Pausen zu nehmen. Mit Pausenzeiten hätten die Auslieferungsaufträge jedoch nicht abgearbeitet werden können. Der Arbeitgeber bestreitet diese Darstellung.

Arbeitsgericht spricht Überstundenzahlung zunächst zu

Im erstinstanzlichen Urteil des Arbeitsgerichts Emden wurden dem Arbeitnehmer die volle Stundenanzahl und die geforderte Überstundenvergütung zugesprochen.

Begründet wurde diese damit, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.03.2019 (Az. C-55/18) die Arbeitgeberseite verpflichtet werde, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Hierdurch werde auch die Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozess modifiziert.

Ein Nachweis der positiven Kenntnis des Arbeitgebers von den geleisteten Überstunden sei dann nicht erforderlich, wenn sich der Arbeitgeber „die Kenntnis durch Einführung, Überwachung und Kontrolle der Arbeitszeiterfassung hätte verschaffen können“.

Es sei daher ausreichend, dass der Fahrer nur die Anzahl der geleisteten Überstunden vorgetragen habe. Die Inanspruchnahme von Pausenzeiten durch den Fahrer hätte der Arbeitgeber nicht hinreichend konkret darlegen können.

Berufungsinstanz „kippt“ das Urteil

Der Arbeitgeber ging gegen das Urteil in Berufung und war damit erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage auf Überstundenvergütung ab. Auch das BAG hielt hieran nun fest und wies die eingelegte Revision zurück.

EuGH-Urteil ändert nichts an der Beweispflicht des Arbeitnehmers

An dem Erfordernis der Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden durch den Arbeitnehmer ändere auch die Entscheidung des EuGH zur Zeiterfassung nichts, hieß es. Dieses Urteil, war als sogenanntes „Stechuhr-Urteil“ bekannt geworden.

Grund für die Arbeitszeitgestaltung und deren Aufzeichnungspflicht sei, den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Diese Grundsätze finden aber auf ihre Vergütung keine Anwendung. Das „Stechuhr-Urteil“ und die darin festgesetzte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Messung der täglichen Arbeitszeit hat aber keinen Einfluss auf die bisherige Beweisverteilung im Überstundenvergütungsprozess. 

Der Fahrer ist daher verpflichtet, den Nachweis der Überstunden zu führen, was jedoch nicht gelang. Es sei nicht hinreichend konkret dargelegt worden, dass es erforderlich gewesen sei, ohne Pausenzeiten durchzuarbeiten, um die Auslieferungsfahrten zu erledigen. Die bloße pauschale Behauptung ohne nähere Beschreibung des Umfangs der Arbeiten genügte nicht.

Folgen für angestellte Ärzte

Arbeiten angestellte Ärzte mehr als arbeitsvertraglich vereinbart, müssen sie den Anfall, den Umfang und den Zeitraum der getätigten Überstunden konkret nachweisen. Es reicht nicht aus, Beginn und Ende der Arbeitszeit zu dokumentieren.

Wichtig ist, die Pausenzeiten zu erfassen und vor allem zu dokumentieren, wenn vorgesehene Pausen – z.B. aufgrund von Notfällen – nicht oder nicht vollständig genommen werden können. Auch der Grund für die Überstunden wie Krankheit im Team, Anordnung durch den Arbeitgeber sollte notiert werden.

Zwar kann auf die mittels elektronsicher Zeiterfassung ermittelten Arbeitsstunden zurückgegriffen werden, um Überstunden nachzuweisen. Diese Angaben allein reichne jedoch nicht aus, um die Überstundenvergütung geltend zu machen.

Daher lohnt es sich fortlaufend die Arbeitszeiten mit Pausen und Überstunden tagesaktuell zu erfassen und die Gründe für Überstunden und Pausenausfall zu notieren, um – im Streitfall – detaillierte Angaben parat zu haben.

Wie können Sie das konkret umsetzen? Apps sind mögliche Hilfsmittel für eine solche Zeiterfassung. Hier sollte allerdings darauf geachtet werden, dass die einmal gemachten Angaben nachträglich nicht geändert werden können, damit dieser App auch ein gewisser Beweiswert zukommt, bekannt als Revisionssicherheit. Auch eine analoge Erfassung durch den handschriftlichen fortlaufenden Eintrag in einem Kalender könnten als Nachweis ausreichen.

Der Beitrag ist im Original erschienen auf Coliquio.de.

 

Kommentar

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