Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), dessen Träger in Investorenhand liegt, ist längst kein Einzelfall mehr. Was Ärztinnen und Ärzte, die über eine Anstellung dort nachdenken, unbedingt wissen sollten, erklärt Stefanie Pranschke-Schade, Fachanwältin für Medizinrecht und Wirtschaftsmediatorin von der Rechtsanwaltskanzlei Broglie, Schade & Partner GbR.

Stefanie Pranschke-Schade
Immer weniger angestellte Medizinerinnen und Mediziner im ambulanten Bereich arbeiten in von niedergelassenen Kollegen geführten MVZ. Umso mehr kommt es vor, dass hinter den MVZ, bei denen sie angestellt sind, Träger stehen, die in den Händen eines Investors liegen.
MVZ in Ärzte- oder Investorenhand: Oft eine Frage der Einstellung
Es versteht sich von selbst, dass das Interesse von Investoren bei der Gründung oder Übernahme eines MVZ ein anderes ist als das von niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen. Bedeutet es für letztere doch eine Lebensaufgabe über einen Berufszeitraum von häufig 30 Jahren und mehr, ganz gleich ob in einer Praxis oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft. Der Weiterbestand und die Fortentwicklung der Praxis, egal in welcher Rechtsform, ist dann nicht nur ein „Geschäft“, sondern impliziert viele – auch emotional – Komponenten.
Das ist bei einem MVZ in Investorenhand nicht zwingend der Fall. Ein gutes Beispiel erleben wir derzeit in der Augenheilkunde. Dort versucht ein Finanzinvestor die erworbenen operativen Augenarztpraxen gewinnbringend zu veräußern.
Einmal mehr gilt: Arbeitsverträge genau prüfen
Es reicht sich vorzustellen, dass die Geschäftsführung der MVZ in Investorenhand bei der Verhandlung von Arbeitsverträgen anders vorgehen und auf andere Gesichtspunkte Wert legen, als dies bei medizinischen Kolleginnen und Kollegen der Fall wäre.
Wie wir oftmals feststellen, legen die Großkanzleien, die den Verkaufsprozess einer Arztpraxis begleitet haben, häufig auch die Arbeitsverträge vor. Und hier wird es kniffelig: Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass das medizinrechtliche Wissen dort erst einmal nicht präsent ist. Somit ist auch nicht auszuschließen, dass Vereinbarungen geschlossen werden, die später revidiert werden müssen.
Aus diesem Grund empfehlen wir, anhand der wichtigsten Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag genau zu prüfen, welche Konsequenzen sich hieraus ergeben.
Vorsicht bei der Anstellung als Ärztliche Leitung
Ein besonderes Augenmerk sollten diejenigen auf Verträge haben, die eine Vereinbarung unterzeichnen, welche auch die Tätigkeit als Ärztliche Leitung eines MVZ beinhaltet. Denn häufig wird diese nur in einem Satz erwähnt.
Gerade diese administrative Aufgabe bringt nicht nur zusätzliche Arbeit, sondern auch haftungsrechtliche Besonderheiten mit sich. Umso wichtiger ist es dann, weitergehende Regelungen zu treffen.
Konkurrenzschutzregelungen im Blick behalten
Die Konkurrenzschutzregelungen im Arbeitsvertrag sind in der Regel den beratenden Rechtsanwälten gut bekannt. Häufig werden sie so formuliert, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Dennoch sollte man die Modifizierungen kennen und verstehen, um vor Vertragsabschluss zu prüfen, ob hier nicht Nachverhandlungsbedarf besteht.
Wird der Arbeitnehmer in einem Unternehmen erst einmal geschätzt, ist es immer möglich – ähnlich wie die Anpassung von Vergütungsregelungen – auch andere Vertragsänderungen vorzunehmen. An dieser Stelle kommt es auf die genaue Interessenbetrachtung an.
Dieser Artikel ist im Original erschienen am 24. Januar 2022 auf Coliquio.de .
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Diesen Artikel so zitieren: Angestellt im Investoren-MVZ: Juristin gibt Tipps, was Ärzte vor der Unterschrift beachten sollten - Medscape - 16. Mär 2022.
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