MVZ gründen leicht gemacht: Was Sie bedenken sollten, wenn Sie ein Versorgungszentrum aufmachen wollen – 4 Tipps von einer Juristin

Sebastian Schmidt

Interessenkonflikte

9. März 2022

Wenn Ärztinnen und Ärzte darüber nachdenken, ein MVZ zu gründen, ergeben sich daraus viele Fragen für die Umsetzung. Ein guter Zeitpunkt, um mit Spezialisten für Medizinrecht zu sprechen. Denn die Kassenärztlichen Vereinigungen agieren keineswegs einheitlich. Stefanie Pranschke-Schade, Fachanwältin für Medizinrecht, gibt 4 Tipps.

Stefanie Pranschke-Schade

Geht es um die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), werden häufig nachgeordnete regulatorische Details geregelt. Oft genug wird dadurch jedoch das große Ganze außer Acht gelassen. Wenn Sie also über die Gründung eines MVZ nachdenken, sollten Sie in einem ersten Schritt viel mehr klar festlegen, was Sie als niedergelassene Ärztin oder Praxisneugründer mit der Umwandlung oder der Entscheidung für ein MVZ bezwecken. Dazu 4 Tipps, die Ihnen bei Ihren Überlegungen Orientierung bieten:

1. Die Konkurrenz: Warum die Gründung eines MVZ sinnvoll sein kann

In der Vergangenheit gab es einzig und allein Einzelpraxen. Vor 30 Jahren wurde die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) eingeführt – zur damaligen Zeit fast schon ein Frevel am freien Beruf. Relativ neu ist nun das Medizinische Versorgungszentrum.

Mit Einführung der MVZ sind nicht mehr nur selbstständig niedergelassene Ärzte im Wettbewerb. Krankenhäuser und damit auch jene mit Investoren im Hintergrund stellen heute eine starke Konkurrenz. Darauf reagieren nun einige Kolleginnen und Kollegen ihrerseits mit der Gründung eines MVZ.

Zunehmend kommt auch noch ein weiterer Aspekt zum Tragen: Allein der Begriff „Medizinisches Versorgungszentrum“ suggeriert für Dritte einen größeren und damit vielleicht attraktiveren ärztlichen Betrieb. Somit könnte in besonderen Fällen allein durch diese Organisationsform ein Wettbewerbsvorteil entstehen.

Auch im Falle des Verkaufs der Praxis kann dies vorteilhaft sein. Denn im hausärztlichen Bereich bestehende MVZ sind beispielsweise für Kommunen interessant, schon weil so der Name weitergeführt werden kann.

2. Die Zulassung: Ein MVZ bringt Besonderheiten mit sich

Bei der Wahl der richtigen Organisationsform im vertragsärztlichen Bereich kommt es in erster Linie darauf an festzustellen, welches unternehmerische Ziel die jeweiligen Ärztinnen und Ärzte verfolgen. Je nach dem gilt es die passende Rechtsform einer Einzelpraxis, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eines Medizinisches Versorgungszentrums zu wählen. Dabei sollte es nicht nur um ökonomische Aspekte gehen.

Stehen die unternehmerischen Ziele erstmal fest, können medizinrechtliche Beraterinnen und Berater, die mit der jeweiligen Wahl verbundenen Vorteile und Risiken abwägen und Sie in Ihrem Unternehmen adäquat beraten.

Ein zulassungsrechtlicher Vorteil des MVZ ist die Möglichkeit, eine unbegrenzte Anzahl von Medizinerinnen und Medizinern einzustellen. Ein angestellter Arzt oder eine angestellte Ärztin übernimmt dann als „Ärztlicher Leiter“ die Aufgaben und Funktionen, die in anderen Rechtsformen Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber erfüllen.

Der Nachteil: Anders als in einer Berufsausübungsgemeinschaft kann die jeweilige Zulassung eines Gesellschafters dann nicht einfach herausgelöst werden. Die Zulassung verbleibt also beim MVZ. Der Zweck der Regelung ist die Sicherung einer ordnungsgemäßen Nachfolge.

3. Die Rechtsform: MVZ-Gründung bietet verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten

Vor der Gründung eines MVZ ist der Blick auf die Rechtsformen notwendig. Die Einzelärztin bzw. der Einzelarzt muss sich der Rechtsform einer GmbH bedienen und kann allein kein MVZ gründen. Dafür ist die Zusammenarbeit mit mindestens 3 Kolleginnen und Kollegen notwendig, die in Vollzeit arbeiten.

Will nun aber beispielsweise eine Berufsausübungsgemeinschaft ein MVZ gründen, kann die Rechtsform BGB-Gesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft beibehalten werden. Die Gründung einer GmbH ist dann nicht erforderlich.

Zunehmend wollen sich jedoch auch Krankenhäuser als „stille Gesellschafter“ am MVZ beteiligen. Dann sollte in jedem Fall eine eingehende Prüfung stattfinden. Auch eine Meldung an die entsprechenden Zulassungsgremien ist anzuraten.

4. Die Steuerfrage: Stolperfallen bei der MVZ-Umwandlung vermeiden

Auch steuerliche Fragen spielen bei der Gründung eines MVZ eine Rolle. Deshalb sollten Sie diese frühzeitig einbeziehen. Die Umwandlung einer BGB-Gesellschaft in eine GmbH kommt beispielsweise einem „Verkauf“ gleich, auch wenn nicht direkt Geld fließt. Darüber hinaus gilt es dann auch Haltefristen zu wahren, um nicht von einer ungewünschten Steuerlast überrascht zu werden.

Dieser Artikel ist im Original erschienen am 22. Februar 2022 auf  Coliquio.de .
 

Kommentar

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