Streit im Team: „Entweder sie geht oder ich!“ Wenn Mitarbeiter drohen, zu gehen – so gehen Sie mit einer Druckkündigung um

Virchowbund / Dr. Nina Mörsch

Interessenkonflikte

23. Februar 2022

Fordert eine Mitarbeiterin die Kündigung eines Kollegen, stehen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber plötzlich unter Druck. Was Sie in dieser Situation tun können, erklärt hier der Virchowbund.

Wenn im Praxisteam Konflikte entstehen, wirkt sich das schnell negativ auf den Praxisbetrieb aus. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können u.a. mit Teambesprechungen, Mitarbeitergesprächen und Mediation steuernd eingreifen. Wie Sie schwelende Konflikte erkennen und auflösen können, dazu gibt u.a. der Virchowbund im Praxisärzte-Blog Tipps. Falls der Konflikt schon sehr lange besteht, hilft oft nur Hilfe von außen. Ein professioneller Mediator kann verhärtete Fronten wieder aufbrechen und Kompromisse erzielen.

Streit im Praxisteam kann aber auch so weit gehen, dass eine MFA droht, selbst zu kündigen, wenn nicht einer bestimmten anderen Mitarbeiterin gekündigt wird. In einem solchen Fall spricht man von einer Druckkündigung. Aus juristischer Sicht unterscheidet man 2 Formen der Druckkündigung:

1. Unechte Druckkündigung

Eine MFA fordert, dass einer anderen Mitarbeiterin gekündigt wird. Nüchtern betrachtet gibt diese Mitarbeiterin auch tatsächlich Anlass für eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung, weil sie z.B. immer zu spät kommt, Arbeiten nicht erledigt oder krankfeiert. (Was genau personenbedingte bzw. verhaltensbedingte Kündigung bedeutet, erklärt der Virchowbund auf seiner Themenseite Kündigung.)

Die Forderung der ersten MFA ist also nur eine Begleiterscheinung. Arbeitgeber können selbst entscheiden, ob sie dieser Forderung nachkommen und der fraglichen Mitarbeiterin kündigen.

Zuerst sollte aber immer eine Abmahnung ausgesprochen werden. Anstatt der Kündigung ist es auch möglich, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. 

2. Echte Druckkündigung

Wie im ersten Beispiel fordert eine MFA die Kündigung der anderen. Doch jene Mitarbeiterin hat keine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt. Die Forderung der Kündigung der Kollegin liegt (erfahrungsgemäß) in einer persönlichen Antipathie. Dem Arbeitgeber fehlt somit ein echter Kündigungsgrund. Das ist der entscheidende Unterschied zur unechten Druckkündigung.

Grundsätzlich verlangt die Rechtsprechung, dass sich ein Arbeitgeber vorerst schützend vor den „bedrohten“ Mitarbeiter stellen. Das bedeutet, dass er zunächst versuchen muss, die anderen Mitarbeiter von der Unangemessenheit der Forderung nach einer Kündigung zu überzeugen.

Hat das keinen Erfolg, gilt es im zweiten Schritt zu versuchen, die betroffene Mitarbeiterin oder den betroffenen Mitarbeiter anderweitig zu beschäftigen. Das ist in einer Arztpraxis allerdings oft nicht möglich.

Erst, wenn diese Optionen ausgeschöpft sind und insbesondere die anderen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ernsthaft mit einer Eigenkündigung drohen, kann eine Druckkündigung gerechtfertigt sein. Auch ein Aufhebungsvertrag bietet sich wiederum an.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten sich aber in jedem Fall vorher rechtlich beraten lassen. Ob sich Kündigungsoptionen ergeben, klärt z.B. die kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder im Virchowbund. Detaillierte Tipps zur Kündigung und Abmahnung bieten die Praxisinfos „Kündigung“ und „Abmahnung“ des Virchowbundes. Der Verband stellt auch juristisch geprüften Vorlagen für Kündigungsschreiben und Aufhebungsvertrag zur Verfügung. (Hier geht es zur Übersicht aller Vorlagen und Praxisinfos.)

Dieser Artikel ist im Original erschienen am 31. Januar 2022 auf  Coliquio.de .

 

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