Steuern 2022: Diese Änderungen sollten niedergelassene Ärzte kennen

Virchowbund in Kooperation mit Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft für Ärzte mbH

Interessenkonflikte

26. Januar 2022

Die Steuer-Gesetze änderten sich 2022 in vielen Punkten. Diese Steuer-Änderungen sollten niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kennen. Der Gesetzgeber war im vergangenen Jahr äußerst produktiv: Erreichte das Bundesgesetzblatt I im Jahr 2020 noch einen Umfang von 3.350 Seiten, umfasste es Ende 2021 bereits über 5.000 Seiten. Der Virchowbund bringt einige der wichtigsten Änderungen für Sie auf den Punkt [1].

Grundfreibetrag erhöht sich

Der (steuerfreie) Grundfreibetrag von 9.744 Euro erhöhte sich zum 1. Januar 2022 auf 9.984 Euro.

Impfzertifikate ausstellen

Wer in seiner Praxis digitale Impfzertifikate für Impfungen ausstellt, die zuvor in einem Impfzentrum verabreicht wurden, erhält hierfür eine Vergütung. Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern nur eine Dokumentationsform, die untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden ist. Daher fällt für Impfzertifikate keine Gewerbesteuer an. Das gilt unabhängig davon, ob die Impfung selbst in der Praxis oder zuvor in einem Impfzentrum durchgeführt wurde.

Grenze für steuerfreie Sachbezüge erhöht

Die Grenze für steuerfreie, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Sachbezüge erhöht sich ab 2022 von 44 Euro auf 50 Euro. Sachbezüge sind Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld, sondern in einer Natural-, Sach- oder zusätzlichen Leistung bestehen. Bestimmte zweckgebundene Gutscheine oder entsprechende Geldkarten sind gesetzlich als Sachbezug definiert. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen.

Seit dem 1. Januar 2022 müssen sie auch die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind dagegen keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen.

Grundsteuerreform: Großprojekt der Steuerverwaltung läuft an

Zum 1. Januar 2022 sind bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten. Ab 2025 löst der Grundsteuerwert den Einheitswert ab. Relevant zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind neben der Grundstücks- und Wohnfläche u.a. der Bodenrichtwert, die Gebäudeart und das Baujahr des Gebäudes.

Ab Juli 2022 sollen über ELSTER digitale Erklärungen für die Neubewertung von Grundbesitz übermittelt werden können. Eigentümer müssen die Erklärung grundsätzlich bis zum 31. Oktober 2022 abgeben.

Corona-Bonus bis 31. März 2022 verlängert

Wenn Sie vorhaben, Ihren MFA einen Corona-Bonus zu zahlen, sollten Sie das bis Ende März 2022 tun. Denn die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zu einer Gesamthöhe von 1.500 Euro wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Das betrifft aber nur den Zeitraum der Auszahlung. Die 1.500 Euro können nicht mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden.

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz bringt neue Meldepflichten

Mit Wirkung zum 1. August 2021 wurde das Geldwäschegesetz verschärft. Zur Mitteilung an das Transparenzregister sind u. a. alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet. Für die Meldung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen.

Die Meldefristen zum Transparenzregister für Unternehmen mit bisheriger Mitteilungsfiktion sind je nach Rechtsform gestaffelt:

  • AG (Aktiengesellschaft), SE (Europäische Aktiengesellschaft) und KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) bis 31. März 2022

  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaft, Partnerschaft bis 30. Juni 2022

  • alle anderen Fälle bis 31. Dezember 2022

Erfahren Sie hier mehr über die rechtlichen Vorteile einer Partnerschaftsgesellschaft für Ärzte.

Minijobs: Steuer-ID und gesetzliche Krankenkasse abfragen

Seit dem 1. Januar 2022 muss der Minijob-Zentrale auch die Steuer-ID-Nummer der Mitarbeiter gemeldet werden.

Minijobber, die über den 31. Dezember 2021 hinaus beschäftigt werden und folglich im Januar/Februar 2022 eine Jahresmeldung 2021 bekommen, mussten die Steuer-ID schon mit angeben.

Außerdem müssen im Zuge der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) seit dem 1. Januar 2022 auch Minijobber dem Arbeitgeber ihre gesetzliche Krankenkasse mitteilen.

Dieser Artikel ist im Original erschienen auf Coliquio.de .

 

Kommentar

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