Arbeitsgerichtsurteil: Passende AU für die Kündigungsfrist kann angezweifelt werden

Maria Weiß

Interessenkonflikte

29. Dezember 2021

Ein wenig Misstrauen kommt schon auf, wenn ein Arbeitnehmer mit seiner Kündigung gleich die Krankschreibung vorlegt – passgenau für die Zeit zwischen Kündigung und letztem Arbeitstag. Tatsächlich ist der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erschüttert, wie das Bundesarbeitsgericht (BGA) jetzt urteilte [1].

Konkret ging es um den Fall einer kaufmännischen Angestellten, die mit der Kündigung gleich eine passende Krankschreibung für die Kündigungsfrist von 14 Tagen einreichte. Der Arbeitgeber wollte in diesem Fall keine Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum leisten.

Die auf Lohnfortzahlung klagende Frau bekam zuerst vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen recht – das BAG hat diese Entscheidung jetzt aber aufgehoben. Die passgenaue Übereinstimmung von Kündigungstag und Kündigungsfrist mit dem Datum und der Laufzeit der AU-Bescheinigung rechtfertige „ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der Bescheinigung, heißt es in der Begründung.

Arzt könnte vor Gericht als Zeuge aussagen müssen

Für den Arzt, der die AU-Bescheinigung ausgefüllt hat, kann dies bedeuten, dass er im Fall eines weiteren Rechtsstreits als Zeuge vor Gericht aussagen und die Arbeitsunfähigkeit glaubhaft machen muss. Voraussetzung ist, dass der betroffene Arbeitnehmer ihn von der Schweigepflicht freistellt.

Dieser Artikel ist im Original erschienen auf Coliquio.de.

 

Kommentar

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