Bestehende Entgeltumwandlungen sind ab dem 1. Januar 2022 zuschusspflichtig. „Höchste Zeit zu handeln!“, raten der Virchowbund und Ecclesia med, Versicherungsmakler für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte [1].
Mitarbeitende haben einen gesetzlichen Anspruch, über ihren Arbeitgeber Teile ihres Arbeitsentgelts in eine Altersvorsorge zu investieren (Entgeltumwandlung). Sparen Arbeitgebende dadurch Sozialabgaben, müssen sie künftig bei den üblichen Gestaltungen einen Beitragszuschuss von 15% des Umwandlungsbetrages zahlen. Der Arbeitgeber braucht jedoch keine höhere Zuwendung zu leisten, als er tatsächlich an Sozialabgaben einspart. Den Maßstab dafür bilden die Pflichtbeiträge, zu denen auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezählt werden.
Künftig Gleichbehandlung von Alt- und Neuverträgen
Bei Entgeltumwandlungen, die seit dem 1. Januar 2019 neu vereinbart wurden (sogenannte Neuverträge), besteht von Beginn an eine gesetzliche Zuschussverpflichtung seitens der Arbeitgebenden.
Bei Verträgen, die bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen wurden (sogenannte Altverträge), gilt die gesetzliche Pflicht spätestens ab dem 1. Januar 2022. Also höchste Zeit zu handeln!
Unterstützung für eine höhere Versorgung
Der Zuschuss muss, sofern möglich, leistungserhöhend in die bereits bestehende Versorgung der Mitarbeitenden eingebracht werden. Er ist Teil des Gesamtversicherungsbeitrages und wird auf den steuerlichen sowie den sozialversicherungsrechtlichen Freibetrag angerechnet.
Die aus dieser Zahlung resultierenden Versicherungsleistungen sind sofort gesetzlich unverfallbar – wie die Leistungen aus der Entgeltumwandlung.
Pauschalleistung bietet Vorteile
Für wenig praktikabel hält André Budde, Altersvorsorgespezialist bei Ecclesia med, wenn der Arbeitgeber nur die tatsächliche, mitunter monatlich unterschiedlich hohe Sozialabgabenersparnis weitergibt. Diese Spitzabrechnung verursacht wiederkehrend hohen Abrechnungsaufwand. Zudem lässt sie sich bei vielen Rentenversicherungen schwer oder gar nicht umsetzen, da diese auf gleichbleibende Beitragszahlungen ausgerichtet sind.
Daher empfiehlt er, unabhängig von der tatsächlichen Sozialversicherungsersparnis eine Pauschale zu zahlen. Zudem hält er einen Zuschuss in Höhe von 20% für gerechtfertigt, da der Arbeitgeber im Regelfall in mindestens gleicher Höhe Sozialabgaben durch die Entgeltumwandlung der Mitarbeitenden spart.
Keine doppelte Zahlung riskieren
Arbeitgeber, die bereits für Altverträge eine Unterstützung in Höhe von 15% oder mehr leisten, sollten prüfen, ob die Zuschussregelung so ausgestaltet ist, dass sie nicht Gefahr laufen, zweimal zu zahlen, also sowohl den vertraglichen als auch den neuen gesetzlichen Förderbetrag zu begleichen.
Wenn die Versicherung nicht erhöht werden kann
Budde rät: „Kontaktieren Sie ihren Versicherer und klären Sie, ob bestehende Rentenversicherungen problemlos erhöht werden können.“ Sofern eine Beitragserhöhung im gleichen Vertrag nicht möglich ist, sollte ausnahmsweise wie folgt verfahren werden: Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtbeitrag zur Versicherung wird um den Arbeitgeberzuschuss reduziert, so dass der Gesamtbeitrag insgesamt unverändert bleibt. Dies muss über angepasste Entgeltumwandlungsvereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeitenden geregelt werden.
Arbeitgeber sollten bestehende Versorgungsregelungen auf die Vereinbarkeit mit der neuen gesetzlichen Verpflichtung prüfen lassen. Ecclesia med unterstützt bei der gesetzeskonformen Anpassung der Verträge, sofern ein Versicherungsmaklermandat erteilt worden ist. Mitglieder im Virchowbund genießen dabei exklusive Vorteile wie z.B. besonders günstige Policen.
Arbeitsrechtliche Versorgungsregelung und versicherungsbasierte Rückdeckung müssen aufeinander abgestimmt sein. Als zusätzliche, kostenpflichtige Dienstleistung erstellt die Ecclesia med auf Wunsch einen Vorschlag für eine passende Versorgungsregelung.
Den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für MFA können Sie beim Virchowbund herunterladen.
Dieser Artikel ist im Original am 29. November 2021 erschienen auf Coliquio.de .
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Diesen Artikel so zitieren: Niedergelassene Ärzte: Entgeltumwandlungen für Mitarbeiter sind ab dem 1. Januar 2022 zuschusspflichtig - Medscape - 5. Jan 2022.
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