Was Ärzte zu gefälschten Impfnachweisen wissen sollten – welche Strafen drohen können und ob sie die Approbation riskieren

Alexa Frey

Interessenkonflikte

1. Dezember 2021

Der Nachweis, gegen COVID-19 geimpft zu sein, wird für die Bevölkerung immer wichtiger. Aktuell werden viele Fälle von gefälschten Impfausweisen bekannt. Die Ausstellung eines Impfnachweises – ohne dass tatsächlich eine Impfung vorliegt – ist eine Straftat und keinesfalls ein „Kavaliersdelikt“. Was Ärztinnen und Ärzte zur Fälschung von Impfausweisen wissen sollten, fasst Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht, zusammen.

Impfausweis – Papierform oder digital

Der gelbe Impfausweis ist aus strafrechtlicher Sicht sowohl Urkunde im Sinne des § 267 Strafgesetzbuch (StGB), als auch Gesundheitszeugnis i.S.d. § 277 StGB.

Alexa Frey

Die digitalen Surrogate des Impfausweises, das digitale Impfzertifikat und der daraus generierte QR-Code, stellen Daten dar, die im Rahmen der Fälschung technischer Aufzeichnungen relevant sind und strafbar sein können. Allerdings handelt es sich beim digitalen Impfzertifikat und dem generierten QR-Code nicht um ein Gesundheitszeugnis gemäß § 277 StGB, da hier nicht die ausstellenden Arztpraxen oder Apotheken als Aussteller erkennbar sind, sondern das digitale Impfzertifikat „im Namen“ des Robert Koch-Instituts (RKI) ausgestellt wird.

Fälschung des Papier-Impfausweises

Nehmen Geimpfte die Eintragung in den „analogen“ Impfpass selbst durch Einbringen eines Impfaufklebers und Unterzeichnung als Ärztin oder Arzt vor, kann neben einer Urkundenfälschung auch eine strafbare Fälschung von Gesundheitszeugnissen vorliegen.

Voraussetzung für eine Fälschung des Gesundheitszeugnisses ist aber der Gebrauch zur „Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften“. Die Vorlage beim Restaurantbetreiber würde daher nicht reichen. Eine Vorlage bei der Gesetzlichen Krankenversicherung, um Entgeltfortzahlung beziehungsweise Krankengeld zu erhalten, löst jedoch die Strafbarkeit nach § 277 StGB aus. Diese Lücke schließt § 75a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der das Gebrauchen gefälschter Impfausweise unter Strafe stellt, auch wenn der Nachweis nur zur Vorlage bei einem Restaurant etc. verwendet wird.

Tragen Medizinerinnen und Mediziner eine Impfung in den Impfausweis ein – ohne dass eine solche erfolgt ist – verhalten sie sich standeswidrig und verstoßen damit gegen § 22 IfSG.

Eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB liegt hingegen nicht vor, da sie nicht über ihre Identität – sondern nur über den Inhalt der abgegebenen Erklärung – täuschen. Diese Handlung ist aber gemäß § 74 Abs. 2 IfSG strafbar.

Eine sogenannte Blankofälschung – die unter § 267 StGB fällt – kann vorliegen, wenn Ärztinnen und Ärzte den Impfausweis unterschreiben und Dritte dann den Aufkleber und das Datum eintragen.

Fälschung des Impfzertifikats

Für die Fälschung des digitalen Impfzertifikats durch Ärztinnen und Ärzte greift § 75a Abs. 1 IfSG.

Der Patient, der das digitale Impfzertifikat bzw. den QR-Code „gebraucht“, macht sich gemäß § 75a Abs. 2 IfSG strafbar.

Diese Strafen drohen Ärzten

Gemein ist allen genannten Straftatbeständen als Rechtsfolge eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Die maximale Höhe der Freiheitsstrafe kann zwischen 2 und 10 Jahren – je nach Tatbegehung und Erfüllung von Qualifikationen (z.B. gewerbsmäßige Fälschung) – ausfallen.

Daneben kann sich für den Arzt ein berufsrechtliches Verfahren anschließen, dass – schlimmstenfalls – mit einer Entziehung der Approbation enden kann. Vertragsärzte müssen ferner mit Sanktionen bezogen auf ihre vertragsärztliche Zulassung rechnen.

Sorgfalt bei der Ausstellung von Impfausweisen geboten

Ärztinnen und Ärzte sollten die Ausstellung von Impfausweisen stets mit der erforderlichen Sorgfalt vornehmen. Eine Ausstellung falscher Impfzeugnisse ist – unabhängig von deren Form, digital oder in Papier – strafbar und mit erheblichen Sanktionen verbunden. Zudem macht sich auch der Patient bei einer Vorlage von Impfausweis oder Impfzertifikat nach dem IfSG strafbar.

Dieser Artikel ist im Original am 17. November 2021 erschienen auf  Coliquio.de .
 

Kommentar

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