Es gibt immer mehr Situationen im Alltag, in denen man seinen Impfstatus nachweisen muss. Gilt dies auch für Ärzte? Müssen sie auf Verlangen ihrer Patienten ihren Impfstatus nachweisen? Die Anwaltskanzlei Broglie & Schade gibt die Antwort auf eine brisante Frage.
Haben also Patienten das Recht, den Impfstatus des behandelnden Arztes zu erfragen und diesen sich zeigen zu lassen?
Expertenantwort
Einem Patienten steht nicht das Recht zu, den Impfstatus seines Arztes zu erfragen, geschweige denn einen Impfnachweis seines Arztes vorgelegt zu bekommen.
Die Impfbereitschaft sowie der Impfstatus sind Privatsache und müssen deswegen grundsätzlich niemandem gegenüber offengelegt bzw. nachgewiesen werden.
Beim Impfstatus handelt es sich um sogenannte besonders schützenswerte Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Diese besonders schützenswerten Gesundheitsdaten dürfen nur abgefragt werden, wenn es hierfür eine gesetzliche Erlaubnis gibt. Ein solcher Erlaubnistatbestand existiert im Patienten-Arzt-Verhältnis jedoch nicht.
Allerdings hat gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 8 IfSG der Leiter einer Arztpraxis sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden.
Damit wäre es dem Leiter einer Arztpraxis möglich, den Impfstatus der Beschäftigten – und damit auch eines beschäftigten Arztes – zu erfragen. Da bei dieser Bestimmung allein der Arzt adressiert wird, kann der Patient auch hieraus kein Auskunftsrecht ableiten.
Dieser Artikel ist im Original erschienen auf Coliquio.de .
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Diesen Artikel so zitieren: Herr Doktor, Ihren Impfpass bitte! Haben Patienten das Recht, den Impfstatus des behandelnden Arztes zu erfragen? - Medscape - 6. Okt 2021.
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