Am 1. Oktober beginnt die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Für Praxen, die bis dahin noch nicht über die nötigen technischen Voraussetzungen verfügen, gibt es eine Übergangsregelung. Was das für die Ärztinnen und Ärzte bedeutet, fasst eine PraxisNachricht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zusammen [1].
Pflicht der eAU ab 1. Januar 2022
Zwar sind die erforderlichen Komponenten und Dienste nun zugelassen, jedoch müssen diese noch vollständig in den Praxen installiert werden. Um Praxen hierfür mehr Zeit einzuräumen, müssen diese laut Übergangsregelung nicht sofort ab Quartalswechsel die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nutzen. Pflicht werden die elektronischen Rezepte erst ab 1. Januar 2022.
Dennoch gilt es für Ärztinnen und Ärzte, sich im Laufe des 4. Quartals auf das neue Verfahren umstellen. Dazu sollten sie Kontakt zu ihrem IT-Anbieter aufnehmen und das genaue Vorgehen abstimmen. Bis zur Umstellung stellen sie wie bisher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf Papier mit dem bekannten Muster 1 aus.
Wichtig: KIM-Dienst bestellen und installieren
Folgende technische Voraussetzungen sind notwendig, so die KBV:
KIM-Dienst (KIM = Kommunikation im Medizinwesen).
Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) mindestens mit einem E-Health-Konnektor (PTV3), besser mit einem ePA-Konnektor (PTV4+).
Für die elektronische Signatur: Elektronischer Heilberufe-Ausweis (eHBA) der zweiten Generation.
Update des PVS mit der eAU-Funktionalität (Übersicht der zugelassenen PVS).
PVS-Update erst einspielen, wenn KIM-Dienst läuft
Zu beachten ist: Mit dem Einspielen des PVS-Updates für die eAU ist das Ausstellen der Papier-AU mit Muster 1 dann nicht mehr möglich. Die elektronische Übermittlung der eAU an die Krankenkasse funktioniert jedoch erst, wenn der KIM-Dienst einsatzfähig ist.
Ohne KIM-Dienst müssen Ärzte auch für die Krankenkasse eine Papierbescheinigung ausdrucken und den Patienten mitgeben.
Verschiedene Signaturverfahren möglich
Auch die eAU ist vom Arzt zu unterschreiben. Dafür ist die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) vorgesehen. Die KBV empfiehlt hier die Komfortsignatur. Sie ist mit dem ePA-Konnektor mit Komfortsignaturfunktion (PTV4+) möglich, der inzwischen flächendeckend verfügbar ist. Dabei geben Ärzte mit ihrem eHBA und ihrer PIN für einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 250 Signaturen frei. Soll ein Dokument signiert werden, müssen sie dies nur noch bestätigen.
Bei der Stapelsignatur hingegen signieren Ärzte einmal mit ihrem eHBA und ihrer dazugehörigen PIN einen gesamten vorbereiteten elektronischen Dokumentenstapel, zum Beispiel am Ende eines Praxistages. Bei der eAU wäre das möglich, da es ausreicht, alle Bescheinigungen einmal täglich an die Krankenkassen zu senden. Bei einer technischen Störung müssten die Praxen bei diesem Verfahren allerdings die Bescheinigung für die Krankenkasse per Post versenden. Die Stapelsignatur ist mit dem E-Health-Konnektor (PTV3) und allen Folgestufen möglich.
Ausdrucke auf normalem Druckerpapier
Im ersten Schritt wird bei der eAU lediglich die Übermittlung an die Krankenkassen elektronisch stattfinden. Ärzte müssen weiterhin Papierbescheinigungen für Arbeitgeber und Patienten erstellen – sollte die elektronische Übertragung nicht funktionieren, zusätzlich eine für die Krankenkasse. Praxen können hierfür normales Druckerpapier, etwa für Laser- oder Tintenstrahldrucker nutzen. Bei der Anschaffung eines neuen Druckers gilt es, die Druckeranforderungen für das eRezept zu beachten.
Weitere und ausführlichere Informationen – wie zum Ersatzverfahren bei technischen Problemen, der eAU bei Hausbesuchen und zur Erstattung der Technikkosten – hat die KBV in einer Praxisinformation hier gebündelt.
Dieser Artikel ist im Original erschienen auf Coliquio.de .
Credits:
© Ralf Liebhold
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Diesen Artikel so zitieren: Elektronische AU ab 1.10.: Was die Übergangsregelung bis Ende des Jahres besagt und wie Praxen jetzt reagieren müssen - Medscape - 29. Sep 2021.
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