Screening auf Hepatitis B und C: Ab 1. Oktober abrechenbar

Andrea Hertlein

Interessenkonflikte

23. August 2021

Niedergelassene Ärzte können bei Versicherten ab 35 Jahren ab dem 1. Oktober das Screening auf Hepatitis B und C abrechnen. Einen entsprechenden Beschluss hat der Bewertungsausschuss (BA) jetzt gefasst und die neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen [1,2]. Damit sollen unentdeckte Infektionen erkannt und frühzeitig behandelt werden, um gravierende Spätfolgen zu verhindern. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist bereits im November letzten Jahres in Kraft getreten.

Dabei geht der BA davon aus, dass das Screening auf Hepatitis B und C zusammen durchgeführt werden. Für die Inanspruchnahme des Screenings wird die GOP 01734 (41 Punkte/4,56 Euro) als Zuschlag zur GOP 01732 (Gesundheitsuntersuchung bei über 18-Jährigen) aufgenommen, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit. Die neue GOP kann von niedergelassenen Ärzten bei Versicherten ab dem vollendeten 35. Lebensjahr einmalig abgerechnet werden.

Übergangsregelung bis Ende 2023

Der G-BA hatte im November 2020 zusätzlich in die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie eine Übergangsregelung aufgenommen. Diese besagt, dass bei Versicherten, die in den letzten 3 Jahren vor Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses einen Check-up in Anspruch genommen haben, das Screening auch separat erfolgen kann.

Ansonsten haben Versicherte laut G-BA-Beschluss die Möglichkeit das Hepatitis-Screening beim nächsten regulären Check-up in Anspruch zu nehmen. Für diese Übergangsregelung wurde die neue GOP 01744 (41 Punkte/4,56 Euro) befristet bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen.

Neue GOP für Laborleistungen

Das Screening auf Hepatitis B und C erfolgt als Stufendiagnostik. Dabei wird das Blut als Eingangsuntersuchung zunächst auf das HBs-Antigen und auf HCV-Antikörper untersucht. Bei einem positiven Ergebnis einer oder beider Untersuchungen schließt sich unmittelbar die Bestätigungsdiagnostik durch eine HBV-DNA-Bestimmung beziehungsweise einen HCV-RNA-Nachweis aus derselben Blutentnahme an. Für die Laborleistungen hat der Bewertungsausschuss ebenfalls die entsprechenden Gebührenordnungspositionen eingeführt.

Dieser Artikel ist im Original erschienen auf Univadis.de.

 

Kommentar

3090D553-9492-4563-8681-AD288FA52ACE
Wir bitten darum, Diskussionen höflich und sachlich zu halten. Beiträge werden vor der Veröffentlichung nicht überprüft, jedoch werden Kommentare, die unsere Community-Regeln verletzen, gelöscht.

wird bearbeitet....