Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat in einem Urteil entschieden, dass die missbräuchliche Verordnung von Medikamenten den Widerruf der ärztlichen Approbation rechtfertigen kann [1]. Diesen heiklen Fall präsentiert Ihnen die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Alexa Frey von WWS Rechtsanwälte in Ulm.
Flunitrazepam, Tramadol und Zopiclon ohne Indikation verschrieben
Ein Hausarzt wurde vom Amtsgericht – Strafgericht – aufgrund von 101 Fällen der Untreue zunächst zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Arzt hatte über einen Zeitraum von 2 Jahren das Medikament Fluninoc® (Flunitrazepam; Wirkstoffgruppe: Benzodiazepin) einem – bei der AOK versicherten – Patienten regelmäßig verschreiben, obwohl hierfür keine medizinische Indikation bestanden hatte.

Alexa Frey
Dabei nahm der Arzt billigend in Kauf, dass beim Patienten entweder eine Abhängigkeit vorlag oder aber er die Tabletten unkontrolliert an Dritte weitergegeben hatte. Durch die Verordnungen entstand der AOK ein Schaden in Höhe von knapp 900 Euro. Auch in den Jahren 2013 bis 2015 kam es zu vergleichbaren Taten, mit den Medikamenten Tramadol und Zopiclon.
Klage abgelehnt
Die zuständige Landesärztekammer widerrief die Approbation mit schriftlichem Bescheid. Der Arzt reichte gegen den Widerrufsbescheid Klage ein. Das Verwaltungsgericht hielt an dem Widerruf jedoch fest.
Der Bescheid gegen den Arzt sei rechtmäßig und verhältnismäßig gewesen. Die Approbation ist dann nach den Vorgaben der Bundesärzteordnung zu widerrufen, wenn der Arzt sich nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. (Die Voraussetzungen für den Approbationsentzug oder die Ruhendstellung sind in §§ 5, 6 der Bundesärzteordnung (BÄO) normiert).
Bei psychotropen Medikamenten Indikationsstellung besonders wichtig
Das Verwaltungsgericht legte den im strafrechtlichen Verfahren wegen Untreue festgestellten Sachverhalt der Beurteilung der Unwürdigkeit zugrunde. Da sich aus der Berufsordnung für Ärzte die Pflicht des Arztes ergibt, das Leben zu erhalten und die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, widerspricht das genannte Verhalten den dem Arzt auferlegten Pflichten.
Gerade bei psychotropen Medikamenten muss eine Indikationsstellung mit besonderer Sorgfalt erfolgen und besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um die Gefahr einer unkontrollierten Selbstmedikation oder die Weitergabe der Medikamente an Dritte zu verhindern.
So wurde Fluninoc® bei dem Patienten I. in 31 Fällen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr und 8 Monaten verschrieben, bei der Patientin G. in 44 Fällen über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren und 2 Monaten sowie bei der Patientin H. in 26 Fällen über einen Zeitraum von knapp unter einem Jahr.
Hierbei überstieg die verschriebene Menge des Medikaments bei allen 3 Patienten – aufgrund der zeitlich eng gestaffelten Verschreibungspraxis des Klägers – die vom Hersteller empfohlene Tageshöchstdosis von 1 mg des in dem Medikament enthaltenen Wirkstoffes Flunitrazepam in beachtlicher Regelmäßigkeit (vgl. BA 1, Bl. 199 f.).
Begründung des Sachverständigen [1]:
„So bleibt völlig unverständlich, worauf das unkritische Verschreibungsverhalten des Kollegen Dr. A. zurückzuführen ist. Nicht nur aufgrund der absolut mangelhaften Dokumentation ist keine Kausalität in seinem Therapieregime nachvollziehbar, ebenso nicht im Bereich der gesetzlichen Grundlagen, auf die er seine Verordnungen beziehen musste.
So kam es auch zu keiner Berücksichtigung der unterschiedlichen Aspekte im Umfeld der Verordnung von Arzneimitteln mit Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential. Nirgendwo ist in seinen Unterlagen dokumentiert, dass er seine Patientinnen und Patienten über eine potentielle Abhängigkeitsproblematik aufgeklärt hat, wobei bekannt ist, dass der Hinweis auf dem Beipackzettel ihn nicht von der Aufklärungspflicht entbindet.
Der Hinweis auf eine mögliche Abhängigkeit bei fortgesetztem Gebrauch muss deutlich angesprochen, die Dauer der Verordnung muss begrenzt werden. Diese Begleitumstände sind nirgendwo auch nur annähernd dokumentiert. […]
Verschreibung über lange Zeiträume
Der Arzt hatte aufgrund einer zu zeitlich eng gestaffelten Verschreibungspraxis und einer Verschreibung über lange Zeiträume gegen § 7 Abs. 8 der Berufsordnung für Ärzte verstoßen. Darüber hinaus hatte der Arzt die Pflicht zur Verwendung von Betäubungsmittelrezepten missachtet.
Wiedererlangung der Approbation
Ein Arzt kann bei einem Widerruf der Approbation diese wiedererlangen. Eine Wiedererlangung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat. Das heißt, der Arzt hat das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt.
Dies verlangt nach einem längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel. Die Dauer dieses Reifeprozesses beträgt bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis regelmäßig mindestens 8 Jahre.
Take-Home-Message
Neben strafrechtlicher Verurteilung auch Approbationsentzug möglich
Angaben, die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder im Rahmen eines Strafverfahrens gemacht werden, muss sich der Arzt im späteren berufsrechtlichen Verfahren (Approbationsentzugsverfahren) entgegenhalten lassen. Dabei kann es neben der strafrechtlichen Verurteilung zu einem Entzugsverfahren der Approbation kommen.
Schalten Sie daher, sobald Sie durch die zuständigen Behörden mit straf- oder berufsrechtlichen Verstößen konfrontiert werden, einen Fachanwalt für Medizinrecht ein und stimmen Sie sich mit diesem vor Aussagen oder Stellungnahmen gegenüber Selbstverwaltungs- oder Ermittlungsbehörden ab.
Dieser Artikel ist im Original erschienen am 11. Dezember 2020 auf Coliquio.de .
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Diesen Artikel so zitieren: Approbation futsch nach unkritischer Verordnung von Psychopharmaka – Anwältin erklärt, was ein Hausarzt falsch gemacht hat - Medscape - 10. Mär 2021.
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