Rausschmeißen? Ein Patient weigert sich in Ihrer Praxis, eine Maske zu tragen – müssen Sie ihn behandeln?

Dr. jur. Florian Hölzel

Interessenkonflikte

10. Februar 2021

Haben Sie das auch schon erlebt: Patienten ohne Mund-Nasen-Schutz in Ihrer Praxis? Was zu tun ist, erläutert Fachanwalt für Medizinrecht Dr. jur. Florian Hölzel von der Rechtsanwaltskanzlei “Broglie, Schade & Partner GbR”

Die Frage eines Arztes:

Eine Patientin gab an der Rezeption an, ein schriftliches Attest zu haben, aus dem hervorgeht, sie sei vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit. Sie behauptete gegenüber meiner Mitarbeiterin, sie bräuchte uns dies aus Datenschutzgründen nicht zu zeigen. Erst nachdem ich sie selbst im Behandlungszimmer darauf ansprach, hat sie das Schreiben vorgelegt.

Muss bzw. darf ich künftig Patienten ohne Mund-Nasen-Schutz überhaupt in die Praxis lassen?

Die Antwort des Experten Dr. jur. Florian Hölzel:

Dr. jur. Florian Hölzel

Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 empfehlen explizit, in allen Bereichen des Gesundheitswesens einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Dies dient dem Schutz besonders vulnerabler Personengruppen und ist Bestandteil der erweiterten Basishygiene.

Vor diesem Hintergrund besteht ein berechtigtes Interesse, auch in der Arztpraxis eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines MNS durchzusetzen. Ausnahmen hiervon kommen nur bei einem überwiegenden Interesse des maskenverweigernden Patienten in Betracht. Dessen ungeachtet muss der Praxisbetreiber im Rahmen der Abwägung zwischen Schutz- und Behandlungspflichten sich vom Vorliegen des behaupteten Attests überzeugen dürfen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen.

 
Es kann aus Gründen des Gesundheitsschutzes für diese Gruppe notwendig sein, Behandlungstermine zu Randzeiten anzubieten. Dr. jur. Florian Hölzel
 

Selbst wenn sich der Arzt überzeugt hat, dass ein Attest vorliegt, bedeutet dies nicht, dass maskenverweigernde Patienten in Zeiten mit hohem Patientenaufkommen behandelt werden müssen. Es kann aus Gründen des Gesundheitsschutzes für diese Gruppe notwendig sein, Behandlungstermine zu Randzeiten anzubieten.

Nur als letztes Mittel sollte die außerordentliche Kündigung des Behandlungsvertrags in Erwägung gezogen werden. Dies darf allerdings nicht „zur Unzeit“, also etwa bei einem dringenden Behandlungsbedarf erfolgen. Der Patient muss die Möglichkeit haben, Behandlungsleistungen von anderer Seite zu beziehen. due

Dieser Artikel ist im Original erschienen auf  Coliquio.de .
 

Kommentar

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