Am 1. März tritt in Schulen und Kitas die Impfpflicht gegen Masern in Kraft. Kinder und Jugendliche, aber auch Erzieher und Lehrer müssen gegen Masern geimpft sein. Wer bereits eine Kita oder Schule besucht oder dort schon vor dem Stichtag angestellt ist, sollte die Impfung bis zum 31. Juli 2021 nachweisen.
Die Impfpflicht schafft die Rechtsgrundlage dafür, dass Kitas und Kindergärten ungeimpfte Kinder ablehnen können – bislang durften sie das nicht, jetzt müssen sie das.
Ungeimpften Schulkindern kann der Zugang zur Schule aber nicht verweigert werden – Impfpflicht und Schulpflicht stehen gegeneinander. Ihren Eltern droht aber ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro und die Schule muss das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen. Bei neu eingestellten Lehrern überprüfen die Regierungspräsidien den Impfstatus.
In der Regel wird die Masernimmunität durch 2-maliges Impfen erreicht – entsprechend müssen 2 Schutzimpfungen nachgewiesen werden, am einfachsten durch Einträge im Impfpass. Ersatzweise kann auch eine ärztliche Bescheinigung zur Masernimmunität vorgelegt werden. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden darf, muss das ebenfalls durch ein Attest belegen.
Was ändert sich durch die Masernimpfpflicht für Ärzte?
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die wichtigsten Aspekte zusammengestellt.
Das Praxispersonal muss geimpft sein: Medizinisches Praxispersonal, das ab dem 1. März 2020 eingestellt wird, muss einen ausreichenden Impfschutz entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder aber eine Masernimmunität nachweisen. Für Mitarbeitende, die schon länger beschäftigt sind, endet die Frist am 31. Juli 2021.
Jeder Arzt darf impfen: Frauenärzte können dann z.B. nicht nur ihre Patientin, sondern auch deren Partner impfen und Pädiater auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen.
Impf-Dokumentation durch jeden Arzt: Künftig darf jeder Arzt – nicht nur der, der die Impfung durchgeführt hat – Schutzimpfungen in einen Impfausweis oder in eine Impfbescheinigung nachtragen. Voraussetzung ist, dass der Patient die Impfung nachweist. In der Impfdokumentation müssen künftig auch Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen vermerkt sein, so dass der Patient diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
Digitaler Impfpass: Künftig dürfen Ärzte die Impf-Dokumentation auch elektronisch bestätigen, nicht wie bisher nur schriftlich. Allerdings wird der digitale Impfpass im Gesetzentwurf nicht mehr erwähnt – das soll in einem weiteren Digitalisierungsgesetz gesondert geregelt werden. Die KBV fordert dazu eine Klarstellung: Es müsse deutlich werden, dass die digitale Speicherung der Impfdaten die digitale Speicherung der Impfdaten die papiergebundene Dokumentation ablöst.
Maßnahmen zur Impfsurveillance: Die seit 2004 etablierte KV-Impfsurveillence ist damit gesetzlich verankert. Die KVen stellen dem Robert Koch-Institut pseudonymisierte Versorgungsdaten zur Verfügung. Das ermöglicht eine epidemiologische Überwachung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und Impfeffekten. Das Ziel ist, Defizite bei den Impfquoten zu erkennen.
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Diesen Artikel so zitieren: Masernschutzgesetz tritt am 1. März in Kraft: Das sollten Sie wissen - Medscape - 25. Feb 2020.
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